Bis zum Juni 2006 wurde die Personenstandsänderung Transsexueller durch einen Erlass des Innenministeriums aus dem Jahr 1996 geregelt. Daneben hat das Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Jahr 1997 unverbindliche Empfehlungen für die Behandlung vor genitalanpassenden Operationen verabschiedet.
Der „Transsexuellen-Erlass“ wurde am 8. Juni 2006
durch
den Österreichischen Verfassungsgerichtshof aufgehoben. Er gab damit
der Beschwerde von Sandra H. recht, der eine Personenstandsänderung aufgrund
ihrer bestehenden Ehe verwehrt wurde. Geschlechtsänderungen sind laut VfGH
ohne Berücksichtigung anderer Rechtsbeziehungen – hier der Ehe –
korrekt zu beurkunden. Wegen der gesetzeswidrigen Kundmachung des Erlasses hat der VfGH
nicht nur den „Scheidungszwangs“ sondern alle für die Personenstandsänderung
von Transsexuellen relevanten Passagen (Punkt 2 und 3) aufgehoben.
Am 12. 1. 2007 - einen Tag nach seiner Angelobung als Innenminister - unterschrieb Günther Platter einen Erlass in dem erstmals Operationsbefunde
als unverzichtbare Beweismittel für den Geschlechtswechsel
und die
Personenstandsänderungen genannt wurden (BMI Erlass VA 1300/0013-III/2/2007). Wer diese nicht vorlegt soll - ohne Anspruch auf Personenstandsänderung - weitere nicht näher spezifizierte Gutachten einbringen.
In einem darauf bezug nehmenden weiteren Schreiben des BMI vom Februar 2009 werden die notwendigen genitalanpassenden Operationen im Detail aufgelistet und die Entscheidungskompetenz dem BMI übertragen.
Die menschenverachtende Regelung wurde mit 27. 2. 2009 durch ein
Urteil des Verwaltungsgerichtshofs außer Kraft gesetzt. Der VwGH resumiert, dass Personenstandsänderungen vorzunehmen sind, wenn das Zugehörigkeitsempfinden zum entsprechenden Geschlecht "aller Voraussicht nach weitgehend irreversibel" ist und eine "deutlichen Annäherung an das äußere Erscheinungsbild" stattgefunden hat. Dabei stellte der VwGH erstmals explizit fest, "dass ein schwerwiegender operativer Eingriff, wie etwa die von der belangten Behörde geforderte Entfernung der primären Geschlechtsmerkmale, keine notwendige Voraussetzung für eine deutliche Annäherung an das äußere Erscheinungsbild des anderen Geschlechts ist."
Nach den Urteilen des Verwaltungsgerichtshofs bat TransX das BMI den Erlass von 2009 zurückzuziehen. Das
BMI antwortete mit der Erklärung, dass der Erlass nur sagt, dass die genannten Operationen unabhängig vom Identifikationsgeschlecht für die Personenstandsänderung ausreichen. Er beziehe sich gar nicht auf TS, die keine Operationen vorgenommen haben! Kaum ein Standesbeamte wird den Erlass so lesen. Der
Verfassungsgerichtshof schloss sich im Dezember 2009 jedoch der Interpretation des BMI an.
Für Personen ohne Operationen gibt es nach wie vor keine Regeln für die Personenstandsänderung. Sie liegt in der Kompetenz der Länder. Das BMI gab im
Mai 2010 ein Schreiben heraus, das an die wesentlichen Kriterien des Erlasses 1983 bzw. 1996, so wie sie auch von den obersten Gerichtshöfen zitiert wurden, erinnert.
Wenn du eine Personenstandsänderung brauchst und unsicher bist, ob du die Kriterien erfüllst: Einfach beantragen und schaun was passiert. Im schlimmsten Fall müsstest du später noch einmal einen Antrag stellen.
Solltest Du Probleme bei Deinem Antrag auf Personenstandsänderung bekommen, wende Dich bitte an uns.
Im November 2004 wurde im Rahmen einer "Fachtagung zur Behandlung von Transsexuellen in Österreich" in Salzburg über mögliche Anpassungen der Empfehlungen aus dem Jahr 1997 beraten. TransX hat an der Tagung teilgenmommen und die Standpunkte der Betroffenen eingebracht.
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Schreiben des BMI betr. Änderung des Vornamens und der Eintragung des Geschlechts im Geburtenbuch
Bundesministerium für Inneres, 11. Mai 2010
Unter Bezugnahme auf die per e-Mail vom 04. Mai 2010 an das Bundesministerium für Inneres herangetragene Anfrage darf Nachstehendes mitgeteilt werden:
Vorausschickend darf angemerkt werden, dass für Namensänderungen die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig sind und deren Bedienstete die Bestimmungen des Namensänderungsgesetzes kennen. Gemäß §3 Abs. 1 Z3 Namensänderungsgesetz (NÄG) darf eine Namensänderung nicht bewilligt werden, wenn der beantragte Name von einer anderen Person rechtmäßig geführt wird, der ein berechtigtes Interesse am Ausschluss des Antragsstellers von der Führung des gleichen Namens zukommt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat deshalb entsprechende Ermittlungen zu führen und allenfalls in Betracht kommende andere Personen als Parteien in das durchzuführende Verwaltungsverfahren einzubinden.
Die Namensänderung in einen geschlechtsneutralen Vornamen kann bei nachgewiesenem Vorliegen von Transsexualität gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 NÄG vorgenommen werden, das bedeutet, dass diese Namensänderung von den Verwaltungsabgaben und Gebühren des Bundes befreit ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass für den Bereich des österreichischen Personenstandsrechts jedenfalls in den Fällen, in denen eine Person unter der zwanghaften Vorstellung gelebt hat, dem anderen Geschlecht zuzugehören, und sich geschlechtskorrigierenden Maßnahmen unterzogen hat, die zu einer deutlichen Annäherung an das äußere Erscheinungsbild des anderen Geschlechts geführt haben, und bei der mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass sich am Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nichts mehr ändern wird, die betreffende Person als Angehörige des Geschlechts anzusehen ist, das ihrem äußeren Erscheinungsbild entspricht.
Im Hinblick auf die österreichische Rechtslage geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass ein schwerwiegender operativer Eingriff, wie etwa die Entfernung der primären Geschlechtsorgane, keine notwendige Voraussetzung für eine deutliche Annäherung an das äußere Erscheinungsbild des anderen Geschlechts ist. Ist die (psychische) Komponente des Zugehörigkeitsempfindens zum anderen Geschlecht aller Voraussicht nach irreversibel und nach außen in der Form einer deutlichen Annäherung an das äußere Erscheinungsbild des anderen Geschlechts zum Ausdruck gekommen, ist der österreichischen Rechtsordnung kein Hindernis zu entnehmen, das eine personenstandsrechtliche Berücksichtigung des für die Allgemeinheit relevanten geschlechtsspezifischen Auftretens hindern würde. Die Annäherung an das äußere Erscheinungsbild des anderen Geschlechts ist auch ohne operativen Eingriff möglich.
Der Antrag auf Änderung der Eintragung des Geschlechts im Geburtenbuch ist beim Geburtsstandesamt zu stellen. Nach erfolgreicher Änderung der Eintragung kann bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Wohnsitz) der Antrag auf Änderung des Vornamens in einen nunmehr dem Geschlecht entsprechenden gestellt werden.
Für die Bundesministerin:
Mag. Ulrike Michel
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Personenstandswesen -
Vorgehensweise bei Anträgen auf Änderung der Eintragung des Geschlechts im Geburtenbuch
Bundesministerium für Inneres, Erlass BMI-VA 1300/0063-III/2/2009 vom 6.2.2009
In Ergänzung der Verwaltungsvorschrift vom 12. Jänner 2007, Zahl BMI- VA1300/0013-III/2/2007, wird die Vorgangsweise bei Anträgen auf Änderung der Geschlechtseintragung im Geburtenbuch näher dargestellt. Gemäß § 16 PStG hat die Personenstandsbehörde die Beurkundung zu ändern, wenn sie nach der Eintragung unrichtig geworden sind. Dies trifft auch auf Personen zu, die sich geschlechtsanpassenden Operationen unterzogen heben.
I. Personenstandsänderung
1. Der Antrag ist beim Geburtsstandesamt einzubringen, Auf Grund der Verschiedenheit des Geburtsstandesamtes und des Wohnsitzstandesamtes kann der Antrag bei jedem Standesamt in Osterreich eingebracht werden und ist dann mit den entsprechenden Unterlagen an das zuständige Geburtsstandesamt im Wege der Amtshilfe weiterzuleiten.
2. Der Antrag erfolgt formlos. Entweder legt der Antragsteller/die Antragstellerin einen unterschriebenen schriftlichen Antrag vor oder es ist vom Standesbeamten eine kurze Niederschrift aufzunehmen, in der der Antrag festgehalten wird und vom Antragsteller/ von der Antragstellerin zu unterfertigen Ist.
3. Erforderlich sind folgende Unterlagen:
4. Die Durchführung folgender geschlechtsanpassender Operationen sind in der Regel notwendig:
Bei Mann zu Frau (MzF): Emaskulinisation bestehend aus Penektomie (Entfernung des Penis) und Onchiektomie (Entfernung der Hoden) mit Bildung einer Neovagina und Neoclitoris. Nicht verlangt wird ein Brustaufbau.
Bei Frau zu Mann (FzM): Hysterektomie (Entfernung der Gebärmutter) und Adnexektomie (Entfernung der Eierstöcke) sowie (gegebenenfalls) Mastektomie (Entfernung der weiblichen Brust). Nicht verlangt wird ein Penisaufbau
Sollten Zweifel an der Durchführung der geschlechtsanpassenden Operationen bestehen (z.B. Durchführung im Ausland und/oder Vorlage mangelhafter Befundungen), so ist der Antragsteller/die Antragstellerin zur Vorlage entsprechender Befunde/Gutachten durch einen Sachverständigen (Facharzt) zu verhaften. Die Vorlage eines gerichtsmedizinischen Gutachtens ist nicht erforderlich, da sich diese in der Vergangenheit nur als Kompilation der Operationsberichte herausgestellt haben.
5. Der Antrag ist - idealerweise per e-Mail (bml-IIl-2@bmi.gv.at) - unter Anschluss der Beilagen dem Bundesministerium für Inneres, Abteilung III/2, Herrengasse 7, 1014 Wien, direkt sowie nachrichtlich dem Amt der Landesregierung zu übermittelt. Nach Prüfung der Unterlagen wird vom Bundesministerium für Inneres, Abteilung III/2, dem vorlegenden Standesamt und nachrichtlich dem Amt der Landesregierung schriftlich eine Stellungnahme übermittelt.
6.
Nach dem Einlangen der - zustimmenden - Stellungnahme ist die Änderung der Eintragung des Geschlechts im Geburtenbuch durch Vermerk vorzunehmen und eine neue Geburtsurkunde auszustellen.
Idealerweise sollte eine neue Geburtsurkunde erst nach einer allfälligen geschlechtsspezifischen Änderung des Vornamens ausgestellt werden.
Eine neue Heiratsurkunde, mit dem geänderten Vornamen ist - bei einem behördlichen Namensänderungsverfahren nach diesem - auf Antrag auszustellen. Die in der Heiratsurkunde angeführte Geschlechtsbezeichnung "Mann" bzw. "Frau" kann nicht geändert werden, da sie in der PStV festgelegt ist.
etc. Die übrigen Passagen des Erlasses beziehen sich tatsächlich nur auf die bürokratische Abwicklung, wie es bei internen Weisungen ausschließlich sein sollte. Die interessierten Leser werden auf die verlinkten PDF-Version verwiesen.
Für die Bundesministerin:
Mag. Ulrike Michel
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Transsexualität -
Vorgangsweise nach Durchführung einer geschlechtsanpassenden Operation Bundesministerium für Inneres, Erlass VA 1300/0013-III/2/2007 vom 12.1.2007
Ausgangslage:
Vom VfGH wurde von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Erlasses des BM.I vom 27.11.1996, Zahl 36.250/66-IV/4/96, über die personenstandsrechtliche Stellung Transsexueller eingeleitet.
Mit Erkenntnis vom 8. Juni 2006, eingelangt im BM.I am 5. Juli 2006, Zahl V 4/06-7, wurden die Punkte 2 und 3 des Erlasses als gesetzeswidrig aufgehoben (vgl. Beilage 1). Die aufgehobenen Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.
Das BM.I wurde zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im BGBI II verpflichtet (BGBI. II Nr. 264/2006).
Der VfGH hat die Punkte 2 und 3 des gegenständlichen Erlasses als Rechtsverordnung qualifiziert, die im Bundesgesetzblatt hätte kundgemacht werden müssen und sie mangels gehöriger Kundmachung als gesetzeswidrig aufgehoben. Nach ständiger Rechtsprechung des VfGH ist eine verbindliche Äußerung der Behörde, auch wenn sie formell nur an die unterstellten Behörden adressiert ist, als Rechtsverordnung anzusehen, wenn sie der Sache nach die Rechtssphäre eines unbestimmten Kreises von Betroffenen gestaltet.
In Bezug auf Punkt 2.4 wurde festgestellt, dass der Erlass auch einer gesetzlichen Grundlage entbehrt. Nunmehr werden die verbliebenen Punkte 1 und 4 des Erlasses vom 27.11.1996, Zahl 36.250/66-IV/4/96, als gegenstandslos erklärt. Der Erlass des Bundesministeriums für Inneres 27.11.1996, Zahl 36.250/66-IV/4/96, wird somit in seiner Gesamtheit als gegenstandslos erklärt und ist nicht mehr anzuwenden.
Konsequenzen:
Das Personenstandsgesetz trifft für den Fall einer Änderung des Geschlechts keine besondere Regelung.
§ 44 ABGB behält den Ehevertrag zwei Personen verschiedenen Geschlechts vor.
Der VfGH führt aber dazu aus, dass es nicht erfindlich ist, warum eine Änderung des Geschlechts einer Person, durch welche die Beurkundung im Personenstandsbuch unrichtig wird, nur dann zu einer Änderung der Beurkundung führen soll, wenn diese Person nicht verheiratet ist.
Die Beurkundung des Geschlechts einer Person kann nicht durch den Bestand einer Ehe gehindert werden. Die Frage nach dem Fortbestand der Ehe ist nicht von der mit der Änderung der Eintragung im Geburtenbuch befassten Personenstandsbehörde zu beurteilen.
Eine Änderung der Eintragung im Geburtenbuch ist somit als Randvermerk in jedem Fall einer durchgeführten Geschlechtsanpassung einzutragen.
Weitere Vorgangsweise:
Stellt eine Person unter Hinweis auf eine vorliegende Transsexualität einen Antrag auf Änderung des Vornamens in einen geschlechtsneutralen, so sind dem Antragssteller/der Antragsstellerin in Entsprechung des Ersuchens des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales aus dem Jahr 1997 die Empfehlungen, die im Zusammenwirken mit dem obersten Sanitätsrat für den Behandlungsprozess von Transsexuellen in Österreich erstellt wurden, zur Kenntnis zu bringen (vgl. Beilage 2).
Eine gesetzliche Regelung eines Behandlungsprozesses erschien nicht zielführend.
Im Übrigen ist über den Antrag im Einklang mit den Bestimmungen des Namensänderungsgesetzes zu entscheiden.
Bei Vorliegen eines Antrages auf Eintragung des geänderten Geschlechtes in die Geburtsurkunde ist ein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchzuführen.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ist der Antragswerber/die Antragswerberin aufzufordern, entsprechende Gutachten und Befunde, insbesondere ein psychotherapeutisches Gutachten und den Befund der geschlechtsanpassenden Operation, vorzulegen.
Sind die vorgelegten - unverzichtbaren - Beweismittel so klar, dass sie einer Entscheidung zugrunde gelegt werden können, kann auf die Einholung eines Gutachtens verzichtet werden. Können jedoch diese Beweismittel nicht vorgelegt werden bzw. sind zur Erforschung der materiellen Wahrheit besondere Fachkenntnisse nötig, so ist der Antragsteller/die Antragstellerin zur Vorlage eines entsprechenden Gutachtens durch einen Sachverständigen zu verhalten.
Erwachsen der Behörde bei der Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat (§ 76 Abs. 1 AVG). Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen zustehen, wenn die Einholung eines Gutachtens nach der Verfahrenslage notwendig war und kein Amtssachverständiger zur Verfügung stand.
Das Bundesministerium für Inneres wird auch in Hinkunft den Behörden Hilfestellung bei den von ihnen zu treffenden Entscheidungen anzubieten.
Anträge von Transsexuellen auf Eintragung eines Randvermerkes über die Änderung des Geschlechts im Geburtenbuch oder auf Änderung des Vornamens in einen gegengeschlechtsspezifischen Vornamen sind daher unter Anschluss der vorgelegten Unterlagen nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens dem Bundesministerium für Inneres (Abteilung III/2) - wenn möglich per e-Mail (bmi-III-2@bmi.gv.at) - vorzulegen.
Nach der Eintragung des Vermerkes über die Änderung des Geschlechtes im Geburtenbuch sind die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 NÄG auf Änderung des Vornamens (in einen geschlechtsspezifischen) gegeben.
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Personenstandsrechtliche
Stellung Transsexueller: "Transsexuellen-Erlass" Bundesministerium für Inneres, Zahl: 36.250/66-IV/4/96 vom 27.11.1996
Punkt 2 und 3 wurden am 8. 6. 2006 vom Österreichischen Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig aufgehoben!
Das Bundesministerium für Inneres übermittelt in der Anlage den im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz geänderten "Transsexuellenerlaß 1983".
Es wird ersucht, die unterstehenden, insbesonders die mit Personenstandsangelegenheiten befaßten Verwaltungsbehörden davon in Kenntnis zu setzen.
TRANSSEXUELLEN ERLASS:
1. Anträge Transsexueller auf Änderung von Geburtseintragung
oder auf Bewilligung von Vornamensänderungen waren Gegenstand der Erörterung
des Bundesministeriums für Inneres mit dem Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst
und den Bundesministerien für Gesundheit und Umweltschutz (nunmehr Bundesministerium
für Gesundheit und Konsumentenschutz) und für Justiz sowie mit medizinischen
Sachverständigen. Hiebei hat sich ergeben, daß die Diskussion der medizinischen
Seite des Transsexualismus nicht einmal in diagnostischer Hinsicht zu einer
auch nur annähernd einheitlichen Auffassung geführt hat.
Dies und die Tatsache, daß die in einzelnen Staaten getroffenen gesetzgeberischen
Maßnahmen zum Teil stark voneinander abweichen, hat zur übereinstimmenden Auffassung
aller beteiligten Bundesministerien geführt, eine legistische Initiative sei
in Österreich nicht zweckmäßig, zumal es sich offenkundig nur um wenige Fälle
handelt.
Ebenso besteht Übereinstimmung, daß zumindest die Fälle bereinigt werden, in
denen bereits operative und begleitende sonstige medizinische Maßnahmen mit
dem Ziel einer wenigstens äußerlichen Angleichung an das Gegengeschlecht durchgeführt
wurden.
Diese schon Anfang der 80er-Jahre getroffene Einschätzung hat weiterhin Gültigkeit.
2. Als Möglichkeit einer rechtlichen Sanierung bietet sich nach geltendem Recht § 16 des Personenstandsgesetzes an, der im Fall eines entsprechenden Nachweises die Eintragung eines Randvermerkes über die Änderung des Geschlechts ermöglicht. Hiezu bedarf es eines Antrag der Betroffenen.
2.1 Die zur Entscheidung berufene Behörde darf sich nicht damit begnügen, bloß auf Grund der von den Betroffenen vorgelegten Unterlagen zu entscheiden, sondern hat von sich aus geeignete Sachverständige zu bestellen. Geeignet sind nur Sachverständige, die auf Grund ihrer Ausbildung und ihrer Erfahrung mit dem Problemen des Transsexualismus besonders vertraut sind. Um diese Voraussetzungen und eine einheitliche Beurteilung sicherzustellen, ist zur Erstellung der Gutachten ausschließlich das Institut für Gerichtsmedizin der Universität Wien heranzuziehen.
2.2 Das Gutachten muß erweisen, daß
2.2.1 der Antragsteller oder die Antragstellerin längere Zeit unter der zwanghaften Vorstellung gelebt hat, dem anderen Geschlecht zuzugehören, was ihn oder sie veranlaßt hat, sich geschlechtskorrigierender Maßnahmen zu unterziehen;
2.2.2 diese Maßnahmen zu einer deutlichen Annäherung an das äußere Erscheinungsbild des anderen Geschlechts geführt haben;
2.2.3 mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, daß sich am Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nichts mehr ändern wird.
2.3 Die durch die Einholung der erforderlichen gutachten der Behörde erwachsenden Kosten können dem Antragsteller als Barauslagen (§ 76 Abs. 1 zweiter Satz AVG) verrechnet werden. Der Antragsteller kann auch zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden (§ 76 Abs. 4 AVG).
2.4 Ein Randvermerk über die Änderung des Geschlechts im Geburtenbuch darf nur dann eingetragen werden, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin nicht verheiratet ist.
3. Eine Änderung des Vornamens in einen geschlechtsspezifischen Vornamen ist an die Änderung der Geschlechtseintragung im Geburtenbuch gebunden.
3.1 Anträge auf eine solche Namensänderung sollten zusammen mit dem Antrag auf Eintragung eines Randvermerks nach Punkt 2 eingebracht werden, um unnötigen Zeitverlust für die Erlangung neuer Dokumente für die Betroffenen zu vermeiden.
3.2 Eine Vornamensänderung in einen geschlechtsneutralen Vornamen oder in Vornamen, von denen zumindest der an erster Stelle stehende ein geschlechtsneutraler Vorname ist, kann derzeit auch ohne geschlechtskorrigierende Maßnahmen bewilligt werden; das Vorliegen von Transsexualität sollte aber, schon um Kosten im Namensänderungsverfahren zu vermeiden, durch ein entsprechendes Gutachten nachgewiesen werden.
4. Wegen der Schwierigkeiten der zu beurteilenden Fragen wird das Bundesministerium für Inneres auch in Zukunft den Behörden Hilfestellung bei den von ihnen zu treffenden Entscheidungen gewähren. Anträge von Transsexuellen auf Eintragung eines Randvermerks über die Änderung des Geschlechts im Geburtenbuch oder auf Änderung des Vornamens in einen geschlechtsspezifischen Vornamen sind daher nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens, d.h. nach Einholung des Gutachtens nach Punkt 2, dem Bundesministerium für Inneres vorzulegen.
Quelle ÖStA 1/97
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Empfehlungen für den Behandlungsprozeß
von Transsexuellen in Österreich (Juni 1997) Seitens des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird ersucht, die betroffenen Personen, Berufsangehörigen und Behörden über die obgenannten Empfehlungen zu informieren.
Für die Bundesministerin
LIEBESWAR
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