Vornamensänderung

Namensänderungsgesetz

Nach dem Namensänderungsgesetz (NÄG) ist eine Änderung des Vornamens zu versagen, wenn "der beantragte Vorname nicht gebräuchlich ist oder als erster Vorname nicht dem Geschlecht des Antragstellers entspricht" (§ 3.1.7 NÄG). Dabei wird "Geschlecht" weder als biologisches noch als soziologisches Kriterium, ja schon gar nicht als Identifikationsgeschlecht verstanden, sondern nur als jener Eintrag im Geburtenbuch, der bei der Geburt vom Arzt oder von der Hebamme festgelegt wird.

Transgender Personen können ihren ersten Vornamen somit nur an ihr Identitätsgeschlecht anpassen, wenn

Die Wahl weiterer Vornamen unterliegt keiner staatlich-sexistischen Reglementierung.

Die Änderung des Vornamens darf eigentlich nur einmal innerhalb von 10 Jahren durchgeführt werden (§ 3.1.8 NÄG). In der Praxis werden die Anträge von "Transsexuellen", die nach der Personenstandsänderung einen geschlechtsspezifischen Vornamen beantragen, oft auch dann akzeptiert, wenn sie innerhalb der vergangenen 10 Jahre schon eine Änderung auf einen geschlechtsneutralen Namen vorgenommen haben.

Freie Wahl des Vornamens !

Eine unserer wesentlichen Forderungen ist die freie Wahl des Vornamens. Alle Menschen sollten das Recht haben, einen Vornamen anzunehmen, der ihrer Lebenspraxis entspricht und mit dem sie sich bestens identifizieren können. Unabhängig vom Geschlecht, von psychiatrischen Diagnosen oder einer Personenstandsänderung. Wir fordern daher die ersatzlose Streichung der Einschränkung für Vornamensänderungen "... oder als erster Vorname nicht dem Geschlecht des Antragstellers entspricht" aus § 3.1.7 des Namensänderungsgesetzes. Siehe dazu unsere Initiative für eine freie Wahl des Vornamens.

Geschlechtsneutrale Vornamen

Geschlechtsneutrale Vornamen sind Namen, die sowohl Buben als auch Mädchen offiziell gegeben werden können. Häufig sind das eher exotische Namen, die in verschiedenen Kulturen unterschiedlich gebraucht werden.

Bei der Frage, welche Namen als geschlechtsneutral anzuerkennen sind, orientieren sich die österreichischen Behörden an verschiedenen Namensbüchern. Es gibt keine vollständige Liste. Eventuell muss die Bewerberin begründen, welche Quellen den beantragten Namen als geschlechtsneutral klassifizieren. Jede seriöse Quelle ist zu berücksichtigen.

Im Internet finden sich mehrere Namensverzeichnisse, die eine Suche nach geschlechtsneutralen Vornamen ermöglichen. Exemplarisch verweisen wir auf die umfangreichste uns bekannte deutsche Namensliste. Doch auch diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und wird laufend weiter ergänzt.

Im Zweifelsfall orientieren sich viele Standesbeamte gerne am Internationalen Handbuch der Vornamen (ISBN 978-3-8019-5705-6), das vom Deutschen Verlags für Standesamtswesen herausgegeben wird. Die Auflage von 2008 kann beispielsweise in der Wienbibliothek eingesehen werden.

Wir haben alle zwischen 1984 und 2015 in Österreich vergebenen geschlechtsneutralen Namen zusammengefasst.

Verfahrensweg

Eine Namensänderung nach dem Österreichischen Verfahrensweg ist für Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft, Konventionsflüchtlinge, Staatenlose oder Leute mit ungeklärter Staatsangehörigkeit möglich. Bei Personen, die diese Kriterien nicht erfüllen, richtet sich die Namensänderung nach dem Recht jenes Landes, deren Staatsbürgerschaft sie haben.

Zuständig ist die Bezirkshauptmannschaft des Wohnsitzes, in Wien die Magistratsabteilung 63, Standesamt Wien Landstraße, oder für Personen, die derzeit keinen Wohnsitz in Österreich haben, die Bezirkshauptmannschaft des letzten Wohnsitzes.

Beim Einreichen sind Meldezettel, Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis und Lichtbildausweis, sowie ggf. auch Heirats- und Scheidungsurkunden, Nachweise akademischer Grade vorzulegen. Das Antragsformular selbst ist ebenso wie alle relevanten Informationen auf www.help.gv.at verfügbar.

Vergebührung

Für den Antrag auf Namensänderung fallen 14,30 Euro Gebühr an. Sofern die Änderung des Vornamens nicht stichhaltig begründet wird - also bei Wunschnamen - ist die Bewilligung zusätzlich mit 545,60 Euro zu vergebüren.

Für Trans* Personen kommen drei der zehn im § 2 NÄG anerkannten Gründe für eine Namensänderung in Betracht:

  1. Der bisherige Vorname wirkt lächerlich oder anstößig (NÄG, § 2 Abs 1 Z 1 i.V.m § 2 Abs 2).
  2. Der/Die AntragstellerIn kann glaubhaft machen, dass die Änderung des Vornamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht oder in sozialen Beziehungen zu vermeiden (NÄG, § 2 Abs 1 Z 10 i.V.m § 2 Abs 2).
  3. Der Vorname entspricht nicht dem Geschlecht des/der AntragstellerIn (NÄG, § 2 Abs 2 Z 3).

Der letzte Grund ermöglicht die "günstige" Namensänderung nach Änderung des Geschlechtseintrags im Zentralen Personenstandsregister.

Wer ohne Personenstandsänderung im eigenen Geschlecht lebt, kann sich unter Berufung auf die ersten Punkte kostengünstig von seinem alten Vornamen lösen und einen geschlechtsneutralen Vornamen wählen. Eine psychiatrische oder therapeutische Befundung ist für dieses Verfahren nicht vorgesehen. Dass manche Behörden dennoch TS-Diagnosen fordern stellt eine Verletzung der Rechtsstaatlichkeit dar, bei der Trans-Personen für eine rasche Namensänderung oft mitspielen (müssen).

Die Stadt Wien bildet hier seit 2013 eine Ausnahme: "Bei den Vornamensänderungen wurde in Wien eine Vorgangsweise festgelegt, die es Transgender Personen ermöglicht, kostengünstig und unbürokratisch einen geschlechtsneutralen Vornamen anzunehmen. Die Gebühr für die Bewilligung von Anträgen entfällt, wenn als Begründung unzumutbare wirtschaftliche und soziale Nachteile durch einem unpassenden, geschlechtsspezifischen Vornamen angeführt werden. Ärztliche Gutachten und pathologisierende Diagnosen sind dazu nicht mehr nötig. Dies soll vor allem Menschen, die ohne medizinische Behandlungen zwischen den Geschlechtern leben wollen, ersparen, nur für die Vornamensänderung PsychiaterInnen, PsychologInnen oder TherapeutInnen aufsuchen zu müssen." (Vorwort der Stadträtin Sandra Frauenberger zur Broschüre Trans*Identitäten, Seite 5). Bei Problemen wendet euch an die WAST und/oder an uns.

Beispiel einer Begründung zur
Namensänderung in einen geschlechtsneutralen Vornamen.

Änderung der Dokumente

Bei der Ausstellung des Bescheids zur Namensänderung stellt die Behörde eine "Bestätigung der Meldung", einen Auszug des Zentralen Melderegisters mit den nun aktuellen Personendaten aus. Der Computerausdruck entspricht dem früheren "Meldezettel".

Der erste Schritt ist die Änderung des Staatsbürgerschaftsnachweises, der für die Neuausstellung des Reisepasses und anderer Personaldokumente notwendig ist.

FührerscheinbesitzerInnen müssen ihre Namensänderung binnen 6 Wochen der Bezirkshauptmannschaft (in Wien: dem Verkehrsamt) formlos mitteilen. Der alte Führerschein ist nur als Lenkerberechtigung, nicht aber als amtlicher Lichtbildausweis gültig.

Fahrzeugbesitzer müssen den Zulassungsschein bei ihrer Versicherung umschreiben lassen.

Eine Mitteilung des neuen Namens an die Post, Banken und Versicherungen kann formlos erfolgen.

Grundsätzlich handelt es sich hierbei um privatrechtliche Übereinkommen. Sofern sich die Vertragspartner einigen, kann man unter jeden beliebigen Namen rechtsgültige Geschäfte abschließen. Ob etwa ein Girokonto oder eine Kreditkarte auf einen noch nicht offiziell geänderten Namen oder auf den zweiten Vornamen eingerichtet wird, liegt im Ermessen der Banken. Wir empfehlen hier Bereitschaft zum Kontowechsel.

 

 

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