(1) Der Verein führt den Namen "TransX - Verein für TransGender-Personen"
(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich, wobei Ziele einzelner Maßnahmen auch im Ausland liegen können.
Der Verein, dessen Tätigkeit im Sinn der BAO nicht auf Gewinn gerichtet ist und der gemeinnützige Ziele verfolgt, bezweckt:
(1) Aufklärung, Beratung, Information und Hilfe für Menschen, die aufgrund der gesellschaftlichen Bewertung ihrer psychosozialen und/oder soziosexuellen Orientierung im Normenkonflikt stehen, sowie für alle Personen und Institutionen, die privat oder beruflich mit derartigen Phänomenen konfrontiert und befaßt sind.
(2) Ermöglichung und Förderung der gesellschaftlichen Integration außergewöhnlicher psychosozialer und soziosexueller Phänomene durch Öffentlichkeitsarbeit, Aufklärung und Unterstützung eines gesellschaftlichen Normenwandels.
(3) Damit verbunden eine Beseitigung der gesellschaftlichen Diskriminierung von Menschen aufgrund ihrer psychosozialen und sexuellen Orientierung.
(4) Schaffung eines Forums zur Diskussion soziosexueller und psychosozialer Phänomene.
Der Vereinszweck soll durch folgende ideelle und materielle Mittel erreicht werden:
(1) Veranstaltungen, Vorträge, Versammlungen, Feste, Exkursionen, Arbeitskreise, Diskussionen, Tagungen, Kurse, Seminare und Ausstellungen.
(2) Herausgabe und Vertrieb von Publikationen (Zeitschriften, Bücher, Bild- und Tonträger).
(3) Errichtung und Führung von Dokumentationsarchiven und Bibliotheken.
(4) Errichtung und Führung von (Telefon-) Anlauf- und Beratungsstellen sowie Kommunikationszentren.
(5) Förderung von Projekten, Veranstaltungen und (künstlerischen) Ausstellungen, die den Zielen des Vereins entsprechen, sowie Aufbau und Erhaltung eigener sozialer Einrichtungen und Dienste, insbesondere im Bereich der Lebens- und Sozialberatung, der Rechtsberatung, sowie Beratung durch Mediziner/innen, Psychiater/innen und Psychotherapeuten/innen.
(6) Eigene wissenschaftliche Arbeiten oder die Förderung solcher von anderen Institutionen.
(7) Förderung von Selbsthilfe- und Beratungseinrichtungen, die Tätigkeiten im Sinn des Vereinszwecks ausüben.
(8) Kontakte mit den Medien und den zuständigen Ämtern, Abgabe von Stellungnahmen.
(9) Zusammenarbeit mit Institutionen und Vereinen, die einen gleichen oder ähnlichen Zweck verfolgen.
(10) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen weiters aufgebracht werden durch:
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge.
b) Erträge aus Veranstaltungen und Sammlungen.
c) Verkauf vereinseigener Kunstwerke, Informationsmaterial und Zubehör, sowie Verkauf vereinseigener Publikationen (Zeitschriften, Bücher, Bild- und Tonträger).
d) Stiftungen, Sammlungen, Schenkungen, Vermächtnisse, Spenden und sonstige Zuwendungen.
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder, Gastmitglieder und Ehrenmitglieder.
(1) Ordentliche Mitglieder sind jene, die ihren Mitgliedsbeitrag bezahlen und sich dauernd an der Vereinsarbeit beteiligen.
(2) Fördernde Mitglieder sind jene, die durch regelmäßige oder namhafte einmalige Beiträge und Leistungen den Verein unterstützen.
(3) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
(4) Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die (vorläufige) Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst durch die Konstituierung des Vereines wirksam.
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluß.
(2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muß dem Vorstand mitgeteilt werden.
(3) Die Streichung eines ordentlichen Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses durch Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages erkennen läßt, kein Interesse mehr an der Vereinsmitgliedschaft zu haben. Dies gilt sinngemäß auch für fördernde Mitglieder.
(4) Der Ausschluß eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten, bei Zuwiderhandeln gegen den Vereinszweck und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluß ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen oder der Zweck des Vereins beeinträchtigt werden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
(3) Die Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Entrichtung der Mitgliedsbeiträge befreit.
Die Organe des Vereins sind:
(1) die Mitgliederversammlung (§9 und §10),
(2) der Vorstand (§11 bis §13),
(3) die Rechnungsprüfer/innen (§14),
(4) das Schiedsgericht (§17).
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt. Es gilt das Kalenderjahr.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat auf Beschluß des Vorstands oder der ordentlichen Mitgliederversammlung, auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern oder einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen einer Rechnungsprüferin / eines Rechnungsprüfers binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrags beim Vorstand stattzufinden.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens drei Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingelangt sein.
(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung - können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.
(6) Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Das Stimm- bzw. Wahlrecht richtet sich nach §7 Abs. 1 der Statuten. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch ihre Bevollmächtigte / ihren Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.
(7) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder und Bevollmächtigten beschlußfähig. Ist die Mitgliederversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet die Mitgliederversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt und ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlußfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die Obfrau /der Obmann, in deren/dessen Verhinderung ihre/seine Stellvertreterin bzw. ihr/sein Stellvertreter. Wenn auch diese/r verhindert ist, so wird die/der Vorsitzende von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(1) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses.
(2) Beschlußfassung über den Voranschlag.
(3) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer/innen.
(4) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge.
(5) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
(6) Entscheidungen über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.
(7) Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
(8) Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen: Der Obfrau / Dem Obmann, der Schriftführerin / dem Schriftführer, und der Kassierin / dem Kassier. Für jede dieser Funktionen kann auch eine Stellvertreterin / ein Stellvertreter gewählt werden. Funktionen im Vorstand können nur von ordentlichen Mitgliedern des Vereins und nur von natürlichen Personen besetzt werden.
(2) Der Vorstand, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt ein Jahr. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstands. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
(4) Der Vorstand wird von der Obfrau / dem Obmann, in deren/dessen Verhinderung von ihrer/seiner Stellvertreterin bzw. ihrem/seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
(7) Den Vorsitz führt die Obfrau / der Obmann, bei Verhinderung deren/dessen Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, so wird die/der Vorsitzende vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
(8) Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) oder Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit ihrer Funktion entheben.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers / einer Nachfolgerin (Abs. 2) wirksam.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses.
(2) Vorbereitung der Mitgliederversammlung.
(3) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung.
(4) Verwaltung des Vereinsvermögens.
(5) Aufnahme, Ausschluß und Streichung von Vereinsmitgliedern.
(6) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
(1) Die Obfrau / Der Obmann ist die/der höchste Vereinsfunktionär/in. Ihr/Ihm obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Sie/Er führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist sie/er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese Bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(2) Die Schriftführerin / Der Schriftführer hat die Obfrau / den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihr/Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstands.
(3) Die Kassierin / Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(4) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle der Obfrau / des Obmanns, der Schriftführerin / des Schriftführers oder der Kassierin / des Kassiers deren/dessen Stellvertreter/in.
(1) Die zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Mitgliederversammlung für die Funktionsdauer des Vorstands gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Den Rechnungsprüferinnen / Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(3) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer/innen die Bestimmungen des § 11 Abs. 3, 8, 9, 10 sinngemäß.
(1) Zur speziellen Betreuung verschiedener Bereiche (z.B. Geschäftsführung, Sekretariat, Kantine) können vom Vorstand Angestellte und freie Mitarbeiter/innen aufgenommen werden.
(2) Deren Tätigkeit ist in speziellen Dienst- oder Werkverträgen zu regeln.
(1) Zur Betreuung spezieller Themenkreise können vom Vorstand Arbeitskreise eingerichtet werden. Die Leiterin / Der Leiter des Arbeitskreises wird vom Vorstand auf Vorschlag des Arbeitskreises ernannt. Sie/Er hat ihre/seine Tätigkeit mit dem Vorstand zu koordinieren und regelmäßig über ihre/seine Arbeit zu berichten, insbesondere bei den Mitgliederversammlungen.
(2) Die Leiter/innen bestehender Arbeitskreise nehmen an den Vorstandsitzungen in beratender Funktion teil.
(3) Jedes Mitglied kann mehreren Arbeitskreisen angehören.
(4) Die Arbeitskreise können beim Vorstand Vereinsmittel für ihre Tätigkeit beantragen. Der Vorstand entscheidet nach Maßgabe der Mittel und Prioritäten. Berufungen gegen die diesbezüglichen Entscheidungen des Vorstands sind nicht möglich.
(5) Einkünfte aus der Tätigkeit einer Arbeitsgruppe sind automatisch Teil des Gesamtbudgets des Vereins.
(6) Der Vorstand kann jede Arbeitsgruppe jederzeit und ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung wieder auflösen.
(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern des Vereins zusammen. Es wird derartig gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von vierzehn Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter/innen namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit die fünfte Schiedsrichterin / den fünften Schiedsrichter, die/der zugleich Vorsitzende/r des Schiedsgerichts ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit all seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Mitgliederversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie eine Liquidatorin / einen Liquidator zu berufen und Beschluß darüber zu fassen, wem diese/r das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.